Rechtliche Grundlagen

Die Benutzung von Komposttoiletten ist eigentlich ganz einfach. Trotzdem kommt bei vielen Menschen die Frage auf “Darf ich eine Komposttoilette in meinem Garten benutzen?”

Die kurze Antwort lautet “Ja! Komposttoiletten dürfen überall benutzt werden.”.

Die längere Antwort lautet “Ja! Nutzen Sie Komposttoiletten in Ihrem Garten aber beachten Sie folgende Hinweise!”.

Gesetze und Verordnungen

Ein Blick in die wichtigen Umweltgesetze der Bundesrepublik Deutschland macht deutlich, dass Komposttoiletten (auch wenn sie früher ganz normal waren) eine absulte Randerscheinung sind. Um die Umwelt durch die Benutzung von Komposttoiletten nicht zu gefährden sollten folgende Grundsätze beachtet werden.

  • Komposttoiletten wie das pipifax KeramikKOKlo sind für die Benutzung in Kleingärten sehr gut geeignet und nach BKleingG erlaubt. Die Hausordnungen der Kleingartenvereine können aber wichtige Vorgaben zum Umgang mit KOKloInhalt enthalten, welche beachtet werden sollten.
  • Der Komposttoiletteninhalt besteht aus pipi + kaka + Einstreu. Das Einstreu bindet Flüssigkeit. Bei der Kompostierung im Thermokomposter oder auf dem Komposthaufen entsteht Sickersaft, welcher nach WHG wassergefährdend ist. Geringe Sickerwassermengen – wie sie in einem nicht zu Wohnzwecken genutztem Kleingarten zu erwarten sind – werden von aktiven Bodenorganismen in den obersten Bodenschichten verstoffwechselt und stellen keine Gefahr für das Grundwasser dar. Ein Umsetzen des Komposters oder das Auffangen von Sickerwasser unterhalb des Komposters kann bei größeren Flüssigkeitseinträgen sinnvoll sein.
  • Der Komposttoiletteninhalt enthält patogene Keime, welche die Gesundheit der Menschen gefährden können. Beim Umgang mit KOKloInhalt sollte desshalb auf Hygiene geachtet werden. Desshalb sollten während der KOKlo Entleerung – insbesondere nach Fremdnutzung – Handschuhe getragen und anschließend die Hände gewaschen werden. Kompost, welcher KOKloInhalt enthält, sollte nach WHO Empfehlung erst nach 2 Jahren auf Beeten verwendet werden.

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Viele Gärten sind sogenannte Kleingärten und unterliegen dem BKleingG. Das Gesetzt enthält Vorgaben zur Größe und Ausstattung der bewirtschafteten Fläche und genutzten Gartenlaube. Reglementiert jedoch nicht die Benutzung von Komposttoiletten.

“Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.” {BKleingG §3 (1) und (2)}

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das WHG soll unsere Gewässer nachhaltig schützen. Es enthält Vorgaben zur Abwasserbeseitigung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hier sind Komposttoiletten nicht direkt einzuordnen.

Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG)

Das BImSchG soll die Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Die Benutzung von Komposttoiletten wird hier nicht thematisiert.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das KrWG soll natürliche Ressourcen schonen und Mensch und Natur bei der Bewirtschaftung der Abfälle schützen. Der Umgang mit Bioabfällen und Klärschlamm ist reglementiert. Komposttoiletten sind hievon jedoch nicht direkt betroffen.


Hinweis: Diese Zusammenstellung stellt lediglich eine Einschätzung der rechtlichen Grundlagen durch den Verfasser dar. Insbesondere bei Komposttoiletten, die als Teil einer dezentralen Abwasserbeseitigung auf einem bebauten Grundstück vorgesehen sind, müssen fast immer Genehmigungen eingeholt werden. Bei diesem Vorgang helfen wir gerne.

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